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Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen der Driller Haustechnik GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer") gegenüber privaten Verbrauchern (nachfolgend „Verbraucher") sowie gewerblichen Auftraggebern (nachfolgend „Unternehmer") im Bereich Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik (SHK) sowie Technischer Gebäudeausrüstung (TGA).

Soweit im Rahmen eines Bauvertrages die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) vereinbart wird, gelten die nachfolgenden Bestimmungen ergänzend und – soweit nicht abweichend geregelt – vorrangig. Die Einbeziehung abweichender Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber. Sie gelten sowohl für Werkverträge gemäß §§ 631 ff. BGB als auch für Bauverträge gemäß §§ 650a ff. BGB.

1.2 Gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB gelten diese AGB auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.

1.3 Gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB gelten diese AGB, soweit sie nicht gegen zwingende verbraucherschutzrechtliche Vorschriften verstoßen. Im Falle eines Widerspruchs gehen die gesetzlichen Verbraucherschutzregelungen vor.

1.4 Wird im Vertrag die Geltung der VOB/B vereinbart, so gelten die VOB/B in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Fassung. Gegenüber Verbrauchern wird die VOB/B nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese dem Verbraucher vor Vertragsschluss im Wortlaut zugänglich gemacht und als Ganzes vereinbart wird.

1.5 Individuelle Vereinbarungen, die im Einzelfall mit dem Auftraggeber getroffen werden, haben stets Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.

§ 2 Angebote, Vertragsschluss und Auftragsbestätigung

2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch den Beginn der Ausführung zustande.

2.2 Angebote behalten eine Gültigkeit von drei (3) Monaten ab Erstellungsdatum. Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftragnehmer an das Angebot nicht mehr gebunden.

2.3 Bei Erteilung eines Auftrags auf Grundlage eines Angebots werden die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung aktuell gültigen Preise in das Angebot übernommen und in der Auftragsbestätigung aktualisiert.

2.4 Die Auftragsbestätigung behält eine Gültigkeit von drei (3) Monaten ab Erstellungsdatum. Der Auftrag muss innerhalb dieser Frist begonnen werden. Ist ein Beginn innerhalb der Frist aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht möglich, gelten die Regelungen gemäß § 5 dieser AGB zu Verzögerungen und Mehrkosten.

2.5 Inhaltliche Abweichungen von der unterschriebenen Auftragsbestätigung bedürfen der Schriftform und sind nachtragspflichtig gemäß § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B bzw. § 650b BGB.

2.6 Die in Angeboten und Auftragsbestätigungen enthaltenen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sowie Leistungsbeschreibungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Eigentums- und Urheberrechte an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer vor.

§ 3 Leistungsumfang und Ausführung

3.1 Der Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung, dem Leistungsverzeichnis sowie den dazugehörigen technischen Unterlagen.

3.2 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen im Einklang mit den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den einschlägigen DIN-Normen, VDI-Richtlinien, DVGW-Regelwerken sowie den Vorgaben der Energieeinsparverordnung (GEG) in der jeweils gültigen Fassung.

3.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen durch qualifizierte Nachunternehmer erbringen zu lassen, sofern dies im Einzelfall sachlich gerechtfertigt ist. Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber bleibt hiervon unberührt.

3.4 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitsstätte rechtzeitig und ordnungsgemäß vorbereitet sowie zugänglich ist. Er stellt auf seine Kosten die erforderlichen Anschlüsse für Wasser und Strom, ausreichende Beleuchtung sowie den erforderlichen Lagerplatz und Baustellenzugang zur Verfügung.

3.5 Änderungen des Leistungsumfangs, die sich während der Ausführung ergeben, bedürfen einer schriftlichen Nachtragsvereinbarung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für Änderungen und Zusatzleistungen eine angemessene Vergütung zu verlangen.

3.6 Bei Planungsänderungen, die den Leistungsbereich des Auftragnehmers betreffen, ist dieser rechtzeitig einzubeziehen. Unterlassene oder verspätete Einbeziehung, die zu Mehraufwand führt, berechtigt den Auftragnehmer zur Geltendmachung der daraus resultierenden Zusatzkosten.

§ 4 Baustellenkoordination und Dokumentation

4.1 Baubesprechungen und Erörterungen von Kundenwünschen erfolgen ausschließlich in Anwesenheit des zuständigen Bauleiters des Auftragnehmers und müssen schriftlich festgehalten werden. Mündliche Nebenabsprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

4.2 Verzögerungen oder sonstige Hindernisse, die den Bauablauf betreffen, sind rechtzeitig mit dem Auftragnehmer abzustimmen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich über alle Umstände zu informieren, die den geplanten Bauablauf beeinträchtigen könnten.

4.3 Sollten dem Auftragnehmer durch zeitliche oder gewerkspezifische Behinderungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, Folgekosten entstehen (z. B. Stillstandszeiten, erneute Anfahrten, Gerätevorhaltekosten), werden diese dem Auftraggeber in voller Höhe in Rechnung gestellt.

4.4 Der Auftragnehmer dokumentiert den Fortschritt der Arbeiten in angemessener Weise. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich nach vorheriger Abstimmung über den Stand der Arbeiten zu informieren.

§ 5 Ausführungsfristen und Verzögerungen

5.1 Ausführungsfristen und -termine werden einvernehmlich vereinbart. Verbindliche Fristen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Angaben zu voraussichtlichen Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

5.2 Bei Verzögerungen, die der Auftraggeber zu verschulden hat, entstehen nachtragspflichtige Zusatzkosten. Diese umfassen insbesondere:

  • a) Erhöhte Einkaufspreise für Materialien und Baustoffe;
  • b) Steigerungen von Energiepreisen;
  • c) Erhöhte Lohn- und Personalkosten;
  • d) Sonstige Nebenkosten (z. B. Lagerkosten, Gerätevorhaltekosten, zusätzliche Anfahrten).

5.3 Höhere Gewalt sowie unvorhersehbare Hindernisse, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z. B. Streik, Pandemie, Lieferengpässe, behördliche Maßnahmen), befreien den Auftragnehmer für die Dauer und im Umfang ihrer Auswirkung von der Leistungspflicht. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über solche Umstände informieren.

5.4 Ist die VOB/B vereinbart, gelten für Behinderungen und Unterbrechungen die Regelungen des § 6 VOB/B.

§ 6 Preise und Vergütung

6.1 Es gelten die in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Preise. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Höhe, sofern nicht ausdrücklich Bruttopreise vereinbart sind.

6.2 Bei Einheitspreisverträgen erfolgt die Abrechnung auf Basis der tatsächlich erbrachten Mengen gemäß Aufmaß. Bei Pauschalpreisverträgen bleibt der vereinbarte Pauschalpreis maßgeblich, sofern nicht Änderungen gemäß § 3.5 vereinbart werden.

6.3 Stundenlohnarbeiten werden zu den im Angebot genannten oder den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Stundenlohnsätzen des Auftragnehmers berechnet. Stundenlohnzettel sind vom Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigtem zeitnah zu unterzeichnen.

6.4 Nicht im Leistungsverzeichnis enthaltene zusätzliche Leistungen, die vom Auftraggeber gewünscht oder erforderlich werden, werden gesondert nach Aufwand oder auf Grundlage eines Nachtragsangebots vergütet.

6.5 Bei VOB/B-Verträgen gelten für die Vergütung die Regelungen des § 2 VOB/B, insbesondere für geänderte und zusätzliche Leistungen (§ 2 Abs. 5 und 6 VOB/B).

§ 7 Zahlungsbedingungen

7.1 Rechnungen des Auftragnehmers sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

7.2 Bei Bauverträgen ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagszahlungen gemäß § 632a BGB bzw. § 16 VOB/B für in sich abgeschlossene Teile der Leistung zu verlangen. Abschlagszahlungen sind innerhalb von achtzehn (18) Werktagen nach Zugang der Aufstellung fällig (bei VOB/B-Verträgen) bzw. gemäß § 650g BGB innerhalb von 30 Tagen (bei BGB-Bauverträgen).

7.3 Die Schlusszahlung ist nach Abnahme und Prüfung der Schlussrechnung fällig. Bei VOB/B-Verträgen gelten die Fristen des § 16 Abs. 3 VOB/B.

7.4 Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (bei Verbrauchern) bzw. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (bei Unternehmern) zu berechnen.

7.5 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

7.6 Der Auftragnehmer ist bei berechtigtem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Bei Nichterfüllung ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung einzustellen.

§ 8 Abnahme

8.1 Nach Fertigstellung der Leistung erfolgt die Abnahme durch den Auftraggeber. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber zur Abnahme aufzufordern. Die Abnahme soll innerhalb von zwölf (12) Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige erfolgen.

8.2 Die Abnahme erfolgt durch gemeinsame Begehung und wird in einem Abnahmeprotokoll dokumentiert. Der Auftraggeber hat dabei festgestellte Mängel im Abnahmeprotokoll zu vermerken.

8.3 Bei VOB/B-Verträgen gelten für die Abnahme die Regelungen des § 12 VOB/B. Eine fiktive Abnahme gemäß § 12 Abs. 5 VOB/B tritt ein, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb von zwölf (12) Werktagen nach schriftlicher Aufforderung durchführt, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.

8.4 Bei BGB-Bauverträgen gilt die Regelung des § 640 BGB. Eine fiktive Abnahme tritt ein, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist erklärt, sofern kein wesentlicher Mangel vorliegt.

8.5 Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder Vertragsstrafen sind bei der Abnahme zu erklären.

8.6 In sich abgeschlossene Teile der Leistung können auf Verlangen des Auftragnehmers gesondert abgenommen werden (Teilabnahme).

§ 9 Mängelansprüche und Gewährleistung

9.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln sind und den vertraglich vereinbarten Anforderungen sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

9.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt:

  • a) Bei BGB-Verträgen (Verbraucher): Fünf (5) Jahre ab Abnahme gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB;
  • b) Bei VOB/B-Verträgen (Unternehmer): Vier (4) Jahre ab Abnahme gemäß § 13 Abs. 4 VOB/B, sofern nicht individuell anders vereinbart;
  • c) Für vom Auftragnehmer eingebaute technische Geräte und Anlagen gelten die Herstellergarantien ergänzend.

9.3 Mängelansprüche setzen voraus, dass der Auftraggeber den Mangel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich rügt. Bei offensichtlichen Mängeln muss die Rüge spätestens bei der Abnahme erfolgen.

9.4 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer das Recht zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neuherstellung). Dem Auftragnehmer sind mindestens zwei Nachbesserungsversuche zu gewähren. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.

9.5 Keine Mängelansprüche bestehen für Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung, mangelnde Wartung, Änderungen durch Dritte, natürlichen Verschleiß oder Einwirkung Dritter entstanden sind.

9.6 Für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen, sofern nicht gesondert vereinbart.

§ 10 Haftung und Haftungsbeschränkung

10.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.

10.2 Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

10.3 Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen uneingeschränkt.

10.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

10.5 Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10.6 Der Auftragnehmer empfiehlt dem Auftraggeber den Abschluss einer Bauherrenhaftpflichtversicherung sowie einer Bauleistungsversicherung. Der Auftragnehmer verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung in branchenüblicher Höhe.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

11.1 Alle gelieferten Materialien und Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis Eigentum des Auftragnehmers (einfacher Eigentumsvorbehalt).

11.2 Gegenüber Unternehmern gilt ein erweiterter Eigentumsvorbehalt: Die gelieferten Materialien bleiben Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung.

11.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu behandeln. Er ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

11.4 Bei Einbau der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Materialien in ein Grundstück des Auftraggebers erwirbt der Auftragnehmer eine Sicherungshypothek gemäß § 650e BGB.

§ 12 Sicherheitsleistung

12.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen eine Sicherheitsleistung in Höhe von fünf (5) Prozent der Auftragssumme einschließlich Nachträge einzubehalten oder als Bürgschaft zu verlangen.

12.2 Für die Gewährleistung kann eine Sicherheitsleistung in Höhe von drei (3) Prozent der Abrechnungssumme vereinbart werden. Die Gewährleistungssicherheit wird mit Ablauf der Gewährleistungsfrist freigegeben.

12.3 Bei VOB/B-Verträgen gelten die Regelungen des § 17 VOB/B.

§ 13 Gefahrübergang

13.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Leistung geht mit der Abnahme auf den Auftraggeber über.

13.2 Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr mit Eintritt des Verzugs auf ihn über.

13.3 Bis zur Abnahme hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass die bereits erbrachten Leistungen des Auftragnehmers nicht durch Dritte beschädigt oder in ihrer Funktion beeinträchtigt werden.

§ 14 Kündigung

14.1 Bei BGB-Bauverträgen kann der Auftraggeber den Vertrag jederzeit gemäß § 648 BGB kündigen. In diesem Fall steht dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu. Es wird vermutet, dass dem Auftragnehmer 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen (§ 648 Satz 3 BGB).

14.2 Bei VOB/B-Verträgen gelten für die Kündigung die Regelungen der §§ 8 und 9 VOB/B.

14.3 Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

  • a) Die jeweils andere Partei trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung wesentliche Vertragspflichten nicht erfüllt;
  • b) Über das Vermögen der anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird;
  • c) Der Auftraggeber trotz Mahnung wiederholt fällige Zahlungen nicht leistet.

14.4 Im Falle der Kündigung sind die bis dahin erbrachten Leistungen abzunehmen und zu vergüten.

§ 15 Datenschutz

15.1 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zum Zwecke der Vertragserfüllung und unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

15.2 Einzelheiten zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers, einsehbar unter www.driller.gmbh/datenschutz.

§ 16 Streitbeilegung

16.1 Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

16.2 Die Parteien sind jedoch bestrebt, Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zunächst im Wege einer gütlichen Einigung beizulegen.

§ 17 Gerichtsstand und anwendbares Recht

17.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

17.2 Gegenüber Unternehmern ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Paderborn.

17.3 Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

§ 18 Schlussbestimmungen

18.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Regelung, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

18.2 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.

18.3 Der Auftragnehmer behält sich vor, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Änderungen werden dem Auftraggeber in Textform mitgeteilt und gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Mitteilung widerspricht.

18.4 Die Abtretung von Ansprüchen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.


Stand: April 2026

Driller Haustechnik GmbH • Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Ralph Driller
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